Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen vom Vorstand einzuberufen:
Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten bis auf die Einladungsfrist die gleichen Einladungsmodalitäten wie für eine ordentliche Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen aktiven Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder des Vereins, soweit sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Jedes aktive Vereinsmitglied (auch Mitglieder des Vorstands) hat eine Stimme. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
Der Vorstand besteht aus:
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Jedes aktive Vereinsmitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, kann in den Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt; dies gilt nicht bei der Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung. Das Recht eines Vorstandsmitglieds zum Rücktritt aus persönlichen Gründen bleibt unberührt.